Algemeine Geschäftsbedingungen von Christian Heberle
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Leistungen und Angebote von Christian Heberle (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Wird das Angebot als verbindlich gekennzeichnet oder enthält dieses eine bestimmte Annahmefrist, gilt das Angebot nach Fristablauf (§ 147 BGB, § 148 BGB) ohne anderslautende Rückmeldung des Auftraggebers als angenommen, § 362 HGB.
(2) Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung, die Vertragsbestandteil wird. Der Vertrag kommt spätestens durch die Übersendung der Auftragsbestätigung zu Stande, die per Brief, Fax oder andere elektronische Übermittlung erfolgten kann und auch ohne Unterschrift gültig ist. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung wesentlich vom Inhalt des Angebotes ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu Stande, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
(3) Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist ein Rücktritt grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in folgender Höhe zu fordern:
– bis 7 Werkstage vor Auftragsbeginn 50 % der Gesamtkosten des Auftrages ohne Nachweis
– bis 3 Werkstage vor Auftragsbeginn 100% der Gesamtkosten des Auftrages ohne Nachweis
Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer 5 Werkstage vorher über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Solche Unterlagen sind insbesondere technischen Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- & Rettungswegpläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes / der Produktion benötigt werden.
Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
Die Unterlagen sind dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach § 6 DGUV Vorschrift 1 obliegt dem Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über eventuelle Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Hierbei hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, gegebenenfalls durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen, in Gefährdungsermittlungen und Schutzmaßnahmen, Rettungskonzepte und Notfallpläne einzuweisen so wie in Arbeitsplatzbeschreibungen.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
§ 5 Überwachung von Arbeitgeberpflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
§ 6 Leistungsbeschreibung – Leistungsnachweis
(1) Der Auftragnehmer bietet Leistungen im Bereich Beschallungstechnik und Beleuchtungstechnik für Veranstaltungen an. Hierbei erbringt er die Leistungen entweder selbst als Techniker oder überwacht die Montage der Beschallungsanlagen und Beleuchtungsanlagen durch externe Mitarbeiter, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt (Leistungen als Projekt- oder Technischer Leiter).
(2) Als gesonderte und über § 6 Abs. 1 hinausgehende zusätzliche Arbeiten bietet der Auftragnehmer auch Höhenarbeiten an. Höhenarbeiten sind Arbeiten auf Leitern über 3 m Arbeitshöhe sowie sämtliche seilgestützten Arbeitsverfahren, seilunterstützten Zugangstechniken und vergleichbare Arbeiten. Der Auftragnehmer führt ohne gesonderte Beauftragung ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus, die über den tätigkeitsbezogenen Einsatz von Personenliften oder Leitern von unter 3 m Höhe hinausgehen. Bei gesonderter Beauftragung werden Höhenarbeiten zusätzlich zum vereinbarten Tagessatzes mit Euro 35,00 pro Stunde berechnet. In Übereinstimmung mit der TRBS 2121, der DGUV Vorschrift 1, der FSR /FISAT u.a. führt der Auftragnehmer Höhenarbeiten niemals alleine durch, sondern nur im Team mit einem weiteren geschulten Höhenarbeiter (Rettungsgewährleistung).
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine gewerblichen Transportfahrten zum Materialtransport, weder mit eigenen noch mit Miet- oder Firmenfahrzeugen des Auftraggebers. Sofern der Auftragnehmer bereitgestellte Pkw zur Personenbeförderung zwischen Hotel und Einsatzort führen soll, übernimmt er keinerlei Haftung und trägt auch keinerlei mit Versicherungen etwaig vereinbarte Selbstbeteiligungen oder Risiken. Es obliegt dem Auftraggeber bei der Anmietung oder Bereitstellung von Fahrzeugen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und etwaige Selbstbeteiligungen im Schadensfall zu übernehmen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit im Rahmen der Beförderung entstandenen Sach- und/oder Personenschäden frei.
(4) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Wird keine Vereinbarung getroffen, sind die Arbeiten nach Zeitaufwand zu vergüten. Zugrunde gelegt wird 1/10 des zwischen den Parteien für die Hauptleistung vereinbarten Tagessatzes pro Stunde.
(5) Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm im Streitfalle die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-)Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Eine E-Mail an den Auftragnehmer gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Eine Rechnung des Auftragnehmers gilt gleichzeitig als Leistungsnachweis, wenn in dieser die einzelnen Positionen nach Menge, Zeit und/oder Stückzahl erkennbar aufgegliedert sind
§ 7 Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes / der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit (DIN, DIN-VDE Normen etc.) und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verantwortlich. Fällt ein Gerät aus oder ist dieses aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz. Kann ein Auftrag nicht durchgeführt werden, weil dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist das erforderliche Material zur Verfügung gestellt wird, wird der dem Auftragnehmer entstandene Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wobei die Fehlersuchzeit und die Wartezeit als Arbeitszeit abgerechnet werden.
§ 8 Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so müssen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein. Selbstverständlich haben diese eine dem Aufgabenbereich entsprechende PSA bei sich zu haben und zu nutzen. Kann ein Auftrag nicht durchgeführt werden, weil die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Helfer die obigen Kriterien nicht erfüllen, wird der dem Auftragnehmer entstandene Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wobei die Wartezeit als Arbeitszeit abgerechnet wird.
§ 9 Arbeitszeit
(1) Vereinbarte Stundesätze sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde der vereinbarten Stundesatz als vereinbart. Ab der vierzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf das 1,5fache des vereinbarten Stundensatzes.
(2) Reisezeit gilt generell als Arbeitszeit und muss auch dementsprechend vergütet werden. Soweit der Auftraggeber nichts anderes angeboten hat gilt: Anreisen bis zu einer Dauer von 5 Stunden werden mit einem halben Tagessatz abgerechnet, bei Anreisen mit einer längeren Reisedauer als 5 h wird ein ganzer Tagessatz fällig.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von acht Werktagen ab Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Skontoabzug wird nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich im Angebot und in der Rechnung vereinbart wurde.
(2) Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsstellung schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Ist eine Rechnung (gleich aus welchem Grunde) über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und wird der Auftragnehmer mit weiteren Arbeiten beauftragt, sind die weiteren Arbeiten vor Arbeitsbeginn sofort und in voller Höhe in bar oder per Scheck an den Auftragnehmer zu zahlen.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Auslagen
(1) Ist der Auftragsort oder der Firmensitz mehr als 10 km vom Wohnsitz des Auftragsnehmers entfernt, wird, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, eine Anfahrtspauschale fällig. Ab dem fünfzigsten Kilometer, wird jeder angefangener Kilometer mit einem Betrag in Höhe von Euro 0,50 berechnet. Ist eine Anreise mit dem eigenen Pkw nicht möglich oder nicht gewünscht, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Auftragnehmer Hin- und Rückreise zu organisieren. Die Tickets sind dem Auftragnehmer spätestens am Vortag der Abfahrt zu übergeben. Eine Anreise mit Fernbussen (z.B. Postbus), Billigfliegern und Mitfahrzentralen wird vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.
(2) Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in der Rechnung erfasst. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt. Der Betrag der produktionsbezogenen Kosten ist dem Auftragnehmer sofort zu erstatten. Wenn der Betrag der produktionsbezogenen Kosten nicht sofort bezahlt wird behält sich der Auftragnehmer das Recht vor eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% nach zu fordern.
§ 12 Verpflegung – Unterbringung
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ab Arbeitsbeginn eine Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Kalte Getränke sowie Kaffee sind ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Ist die Verpflegung unzureichend oder nicht vorhanden, wird – unabhängig von der Dauer der Anwesenheit am Auftragsort – innerhalb Deutschlands eine Pauschale i.H.v. Euro 25,00, außerhalb Deutschlands eine Pauschale i.H.v. Euro 50,00 in Rechnung gestellt. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
(2) Für Produktionen, bei welchen der Arbeitnehmer nicht zu Hause nächtigt, ist der Arbeitnehmer berechtigt seine Verpflegungskosten mit einer Pauschale je Abwesenheitstag zu berechnen. Diese fällt nur an wenn dem Auftragnehmer kein Vollcatering zur Verfügung gestellt wird (beinhaltet Frühstück, Mittag- und Abendessen).
(3) Sind mehrtägige Arbeiten des Auftragnehmers vorgesehen, welche mit mehr als 1 Stunde Anfahrzeit einhergehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet für den Auftragnehmer eine Übernachtungsmöglichkeit zu buchen. Hierbei ist dem Auftragnehmer ein Einzelzimmer mit Bad/WC auf dem Zimmer, interkontinentalem Frühstück und gewährleisteter täglicher Zimmerreinigung zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche Unterkunft für den Auftragnehmer nicht zur Verfügung, so ist dieser befugt selbst eine entsprechende Unterkunft zu buchen und dem Auftraggeber die Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 13 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) – sowie für eingebautes Material, wenn dieses vom Auftragnehmer bereitgestellt wurde, 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch 1 Woche nach Rechnungsstellung.
(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Schaden auf normalem Verschleiß, höherer Gewalt, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder Bedienungsanweisungen beruht.
(3) Aus Sicht des Auftraggebers erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
(4) Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggebers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei dem ursprünglichen Auftrag vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material oder für vom Auftraggeber bereitgestellten Helfer, sofern die durch die Helfer verursachten Schäden nicht auf Anweisungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Helfer nicht gemäß § 831 BGB. Ein Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die auf fehlerhafte Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Enthalten die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder Dritten überlassenen Unterlagen etwa fehlerhafte Maße, fehlerhafte Angaben über einzubringende Lasten oder ähnliche Mängel, sind daraus resultierende Fehler in der Planung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten.
(2) Jegliche Haftung für Sachmängel und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Bei Schadensersatzansprüchen für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen. Sonstige vertragliche und/oder gesetzliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art, einschließlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vom Auftragnehmer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Außerdem haftet der Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche, deren Beachtung bei der Durchführung des Vertrages unentbehrlich ist. Dies gilt für alle Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag ergeben können. Die Schadensersatzansprüche sind jedoch beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
§ 15 Erfindungen
(1) Erfindungen des Auftragnehmers sowie diesen Erfindungen zu Grunde liegende Pläne oder Zeichnungen dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Auftragnehmers genutzt werden. Die Verwendung über die konkrete Veranstaltung hinaus ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt. Das Nachbauen von Erfindungen des Auftragnehmers ist untersagt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Für Entwürfe, Konzepte, Designs und Werkzeichnungen des Auftragnehmers gilt der vorstehende Absatz entsprechend.
§ 16 Referenzliste
Sofern der Auftraggeber einer solchen Vorgehensweise nicht widerspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen seines Internetauftritts als Referenzkunden, die Veranstaltung(en) als Referenzprojekt(e) zu benennen. Dem Auftragnehmer ist es auch gestattet, Fotos der Veranstaltung(en) einzustellen, sofern diese Fotos als Hauptblickpunkt die vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen darstellen und ausdrücklich keine Inhalte, sensible Themen oder Informationen oder betriebliche Interna abbilden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Verwendung seines Namens bzw. des Namens des Unternehmens als Referenz zu widersprechen. Der Auftragnehmer wird die Daten binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Widerspruchs entfernen.
§ 17 Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(4) Sämtliche Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst.